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Artikel: Balkonkraftwerke: Kabinett beschließt gesetzliche Lockerung

Balkonkraftwerke: Kabinett beschließt gesetzliche Lockerung

Balkonkraftwerke: Kabinett beschließt gesetzliche Lockerung

 

Die Installation von Balkonkraftwerken soll einfacher werden, damit in Wohnhäusern mehr Solarstrom produziert wird – die Bundesregierung hat deshalb Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsgesetz beschlossen.

Die Bundesregierung will die Installation von sogenannten Balkonkraftwerken erleichtern. Dafür hat das Kabinett am 13. September Änderungen im Mietrecht (BGB) und im Wohnungseigentumsrecht (WEG) auf den Weg gebracht. Der Bundestag muss das Gesetz noch beraten.

Der Gesetzentwurf wurde im Bundesjustizministerium erarbeitet. Er sieht vor, dass die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen wird. Das sind bauliche Veränderungen, die von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) nicht einfach blockiert werden können. Zu diesem Katalog gehören bislang der Umbau für Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchschutz und Telekommunikation.

Vermieter und WEG: Mitspracherecht ja, aber ...

Wenn das Gesetz so verabschiedet wird, hätten Vermieter und die WEG zwar immer noch ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Ob so eine Anlage überhaupt installiert werden darf, wäre dann aber nicht mehr grundsätzlich strittig.

Die Pläne sind Teil der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung, die noch 2023 umgesetzt werden soll. Im August hat das Kabinett bereits einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem der bürokratische Aufwand für die Besitzer der Mini-Solaranlagen reduziert werden soll.

Gesetzentwurf: Weniger bürokratische Hürden

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen" sieht Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches vor.

So ist vorgesehen, dass die Steckersolargeräte in die Liste der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden, auf die Wohnungseigentümer einen Anspruch haben. Im Mietrecht in § 554 Abs. 1 BGB soll die Aufzählung der baulichen Maßnahmen, auf deren Gestattung Mieter einen Anspruch haben, entsprechend ergänzt werden. Die Notwendigkeit, einen Antrag auf Installation beim Vermieter oder der Eigentümerversammlung zu begründen, würde damit entfallen.

Der Entwurf betont den geringeren Aufwand gegenüber den geltenden Regelungen: "Die Zeitersparnis wird im Fall von Wohnungseigentum typischerweise größer sein als bei Mietwohnungen, denn in Wohnungseigentümerversammlungen lösen Verlangen nach der Installation von Steckersolargeräten derzeit in der Regel erheblichen Erörterungsbedarf aus."

Im selben Gesetz will das Justizministerium auch virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen erleichtern. Sie sollen möglich sein, wenn mindestens drei Viertel der Eigentümer dafür stimmen.

 BMJ zum Gesetzgebungsverfahren mit Link zum Gesetzentwurf und FAQ-Liste

Balkonkraftwerke: Das ist geltendes Recht

Noch sind die rechtlichen Hürden hoch und die Mini-Solaranlagen auf Balkon und Terrasse immer wieder Streitthema vor Gericht. Das ließe sich verhindern. Was Mieter und Wohnungseigentümer beachten sollten, um Konflikte zu vermeiden – darauf weist die Verbraucherrechtskanzlei Rightmart hin.

Einspeise-Limitierung und Meldepflichten

Für Solarstrom vom Balkon gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Einspeise-Limitierung von maximal 600 Watt und teilweise Meldepflichten im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur sowie beim Verteilnetzbetreiber. Einen generellen Anspruch auf den Betrieb eines Balkonkraftwerks haben Eigentümer und Mieter nicht.

Genehmigung von Vermieter oder WEG und bauliche Veränderung

"Ob Vermieter über eine Anlage informiert oder ihre Zustimmung geben müssen, hängt maßgeblich davon ab, wo die Module installiert werden", so die Juristen. Vor der Anschaffung solle unbedingt das Gespräch gesucht und eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden.

"Wird die Anlage an der Balkonbrüstung, an der Außenwand oder auf dem Dach montiert, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Hier ist zweifelsfrei die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft erforderlich, wobei in Bezug auf letztere die einfache Mehrheit genügt", erklärt Sükrü Sekeryemez, Rechtsanwalt in der Verbraucherrechtskanzlei.

"Eventuell beantwortet aber bereits der Mietvertrag die Frage, ob Solarmodule an Fassaden oder Balkonen gestattet sind oder der Zustimmung bedürfen – und an welche Voraussetzungen diese geknüpft ist", so Sekeryemez. "Etwa die Installation durch einen Fachbetrieb oder einen Tragfähigkeitsnachweis des Balkons." Eine Zustimmung ist auch erforderlich, wenn für den Betrieb der Anlage eine neue Steckdose gesetzt oder der Stromzähler getauscht werden muss, weil hier in die Elektroinstallation eingegriffen wird.

Balkon-Photovoltaik: Tipps für Vermieter

Eine Arbeitshilfe des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW leitet Vermieter in der Umsetzung von Balkonkraftwerken an: In dem Papier sind technische Voraussetzungen der Anlage, Anbringung und Installation, Eigenschaften des Pohotovaltaikmoduls, Verkehrssicherungspflichten, Anmeldung und Vergütung sowie rechtliche Aspekte zusammengefasst. Auch eine Checkliste "Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung für Balkonphotovoltaikanlagen" und Anleitungen zur Mieterkommunikation sind enthalten.

 GdW-Arbeitshilfe zum proaktiven Umgang mit Balkon-Photovoltaik

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